

Viele aktuelle Infos dazu findet man auch hier: www.shopanbieter.de/news/archives/3170-neue-widerrufsbelehrung-beschert-haendlern-eine-lange-nacht.html
Scheint wirklich so, dass man an dem Tag länger aufbleiben sollte.
Ich schätze, dass wenn man beide Versionen für den einen Abend stehen läßt, also...:
keine Gültigkeit hat.
Ist mir nur gerade so eingefallen, aber das müsste man einen Anwalt fragen..
Scheint wirklich so, dass man an dem Tag länger aufbleiben sollte.
Ich schätze, dass wenn man beide Versionen für den einen Abend stehen läßt, also...:
Ab dem 11.6.2010 gilt die folgende Widerufsbelehrung:
bla bla neu...
Bis zum einschließlich 10.6.2010 gilt diese Widerufsbelehrung:
bla bla alt...
bla bla neu...
Bis zum einschließlich 10.6.2010 gilt diese Widerufsbelehrung:
bla bla alt...
keine Gültigkeit hat.
Ist mir nur gerade so eingefallen, aber das müsste man einen Anwalt fragen..
und wie kann man das lösen das die 40 EUR klausel doppelt ausgewiesen wird? wie in dem blog beschrieben?
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/06/01/40-euro-klausel-ruecksendekosten-vereinbarung/?et_cid=5&et_lid=16
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/06/01/40-euro-klausel-ruecksendekosten-vereinbarung/?et_cid=5&et_lid=16

an wen ist die Frage gerichtet? Muss ich mir nun den langen Blog durchlesen? :(
Also in den AGB? Die meisten Shops haben die Widerrufsbelehrung in den AGB uzd zusätzlich separat wie bei www.powergap.de/forum/index.php?topic=709.0 beschrieben...
... doppelt ausgewiesen?
Also in den AGB? Die meisten Shops haben die Widerrufsbelehrung in den AGB uzd zusätzlich separat wie bei www.powergap.de/forum/index.php?topic=709.0 beschrieben...
Die meissten Shops arbeiten ja mit der 40 EUR Klausel die besagt das bei einem Warenwert und 40 EUR der Käufer die Rücksendekosten trägt.
Die herrschende Rechtsprechung hält es für erforderlich, die 40-Euro-Klausel doppelt zu verwenden, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist oder nicht. Jeder Händler, der seine AGB noch nicht überarbeitet hat, sollte dies dringend nachholen. Zum einen liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Sie die 40-Euro-Klausel nicht separat vereinbaren und zum anderen müssen Sie dann immer die Kosten der Rücksendung erstatten.
Das heisst das hier der noch ein weiters Feld nur bezüglich der 40 EUR Klausel eingebaut werden muss das der Kunde extra bestätig oder??
Die herrschende Rechtsprechung hält es für erforderlich, die 40-Euro-Klausel doppelt zu verwenden, unabhängig davon, ob die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist oder nicht. Jeder Händler, der seine AGB noch nicht überarbeitet hat, sollte dies dringend nachholen. Zum einen liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Sie die 40-Euro-Klausel nicht separat vereinbaren und zum anderen müssen Sie dann immer die Kosten der Rücksendung erstatten.
Das heisst das hier der noch ein weiters Feld nur bezüglich der 40 EUR Klausel eingebaut werden muss das der Kunde extra bestätig oder??

Hi Michael,
der Text der Vereinbarung ändert sich nicht, nur der Kunde muss diese Vereinbarung so wie ich das verstehe gesondert bestätigen da sie ihn benachteiligt und in den AGB und dem Wiederrufsrecht darf nichts stehen was ihn benachteiligen würde bzw. solche Klausen wären dann einfach unwirksam.
So habe ich das ganze jedenfalls verstanden.
der Text der Vereinbarung ändert sich nicht, nur der Kunde muss diese Vereinbarung so wie ich das verstehe gesondert bestätigen da sie ihn benachteiligt und in den AGB und dem Wiederrufsrecht darf nichts stehen was ihn benachteiligen würde bzw. solche Klausen wären dann einfach unwirksam.
So habe ich das ganze jedenfalls verstanden.
Es wird immer doller:
http://www.internetrecht-rostock.de/eugh-hinsendekosten.htm
http://www.internetrecht-rostock.de/eugh-hinsendekosten.htm
