Liebe Kollegen,
seit dem 1.4.10 ist die Datenschutznovelle in Kraft. Neben anderen Punkten geht es auch um die Übermittlung von personenbezogenen Kundendaten an Auskunfteien, eventuell auch an Inkassobüros.
Bevor man dies tun darf, muss man wohl einige Voraussetzungen beachten, u.a. muss der Kunde darüber informiert werden, dass man seine Daten übermittelt. Detailliertere Infos hab ich im Netz hier gefunden:
http://www.bdsg-externer-datenschutzbeauftragter.de/gesetze/vorsicht-falle-scoring-novelle-des-bdsg-ab-01-04-2010-in-kraft/
Der Gesetzestext spricht wohl ausdrücklich nur von der Weitergabe an 'Auskunfteien'. Inwieweit das auch für Inkassounternehmen gilt, ist wohl noch Bestandteil der Diskussion. Um mich abzusichern, werde ich nun eine entsprechende Information zur Datenübermittlung in meinen Mahntext einarbeiten.
Gruß,
Markus Tüpker
soundofmusic.de
seit dem 1.4.10 ist die Datenschutznovelle in Kraft. Neben anderen Punkten geht es auch um die Übermittlung von personenbezogenen Kundendaten an Auskunfteien, eventuell auch an Inkassobüros.
Bevor man dies tun darf, muss man wohl einige Voraussetzungen beachten, u.a. muss der Kunde darüber informiert werden, dass man seine Daten übermittelt. Detailliertere Infos hab ich im Netz hier gefunden:
http://www.bdsg-externer-datenschutzbeauftragter.de/gesetze/vorsicht-falle-scoring-novelle-des-bdsg-ab-01-04-2010-in-kraft/
Der Gesetzestext spricht wohl ausdrücklich nur von der Weitergabe an 'Auskunfteien'. Inwieweit das auch für Inkassounternehmen gilt, ist wohl noch Bestandteil der Diskussion. Um mich abzusichern, werde ich nun eine entsprechende Information zur Datenübermittlung in meinen Mahntext einarbeiten.
Gruß,
Markus Tüpker
soundofmusic.de

Besonders beim Punkt:
.. frage ich mich gerade wie das in der Praxis gehen soll?
Wenn also der Schuldner einfach nur die Forderung "bestreitet", darf der Shopbetreiber den Fall "nie" an ein InkassoInstitut abgeben? Ja was ist das denn wieder für ein Schwachsinn? (Entschuldigung)
??? ??? ???
Bestreitet der Schuldner die Forderung, darf die Übermittlung nicht stattfinden. Die Gründe des Bestreitens sind irrelevant, es zählt der Vorgang des Bestreitens.
.. frage ich mich gerade wie das in der Praxis gehen soll?
Wenn also der Schuldner einfach nur die Forderung "bestreitet", darf der Shopbetreiber den Fall "nie" an ein InkassoInstitut abgeben? Ja was ist das denn wieder für ein Schwachsinn? (Entschuldigung)
??? ??? ???

Aaah! Halt, genauer lesen lieber Robert 
Also derzeit gilt das ja nur für Auskunfteien wo man ein Scoring abfragt!
Zitat:
Die Betonung liegt dabei auf "könnten". Habe eben auch mal mit unserem Herrn Arnold telefoniert und er übermittelt z.B. keine Daten an Auskunfteien weiter. Ist selbst davon also auch nur am Rande betroffen.
Oder wie versteht Ihr das? Gibt es auch für Shopbetreiber hier doch etwas dringendes zu beachten?

Also derzeit gilt das ja nur für Auskunfteien wo man ein Scoring abfragt!
Zitat:
Es gibt erste Diskussionen in Webforen und Bloggs, daß diese Regelungen über Auskunfteien hinaus in der pratischen Anwendung auch auf Inkassodienste ausgeweitet werden könnten.
Die Betonung liegt dabei auf "könnten". Habe eben auch mal mit unserem Herrn Arnold telefoniert und er übermittelt z.B. keine Daten an Auskunfteien weiter. Ist selbst davon also auch nur am Rande betroffen.
Oder wie versteht Ihr das? Gibt es auch für Shopbetreiber hier doch etwas dringendes zu beachten?
Hallo,
damit nun keine weiteren Unklarheiten sind, kann ich die Information, die dazu der Verbands-
beauftragten für den Datenschutz mitteilt, hier gerne wiedergeben:
die neue Vorschrift des §28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unterwirft die Einmeldungen von Schuldnerdaten an Auskunfteien einem besonderen Rechtsregime. In Zukunft dürfen Daten über offene Forderungen nur dann übermittelt werden, wenn
- entweder ein rechtskräftiges, oder vorläufig vollstreckbares Urteil, eine nicht bestrittene
Feststellung nach § 178 InsO, ein notarieller Titel, oder ein ausdrückliches Anerkenntnis des
Schuldners vorliegt,
- bei unbestrittenen Forderungen (das sind i.d.R. offene Rechnungen)
mindestens 2 Mahnungen (durch Gläubiger, oder durch Inkassounternehmen) erfolgt sind,
wobei zwischen der ersten Mahnung (z.B. durch den Gläubiger) und der Einmeldung mindestens
4 Wochen liegen müssen und der Betroffene rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten
Mahnung über die bevorstehende Einmeldung unterrichtet wurde.
- Eine Einmeldung ist auch dann möglich, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertrags-
verhältnis fristlos gekündigt werden könnte und der Gläubiger dem säumigen Schuldner über die
bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Dies gilt in erster Linie für Dauerschuldverhältnisse
wie Miete und Leasing.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten ausschliesslich für die Einmeldungen an Auskunfteien. Das Verhältnis vom Gläubiger zum Inkassounternehmen ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen.
Im Verhältnis zum Inkasso-Mandanten (=Gläubiger) braucht daher nichts unternommen werden. In jüngster Zeit wurden hier und da anders lautende Meldungen verbreitet. Sie beruhen auf Unkenntnis und sind falsch!
Soweit diese Hinweise.
Ich kann allen Nutzern deshalb empfehlen, in den eigenen Mahntexten (z.B. auch ab sofort bei der ersten Zahlungserinnerung/Mahnung) den Zusatz aufzunehmen, dass gem. 28a BSDG eine Einmeldung an Auskunfteien über die offene Forderung erfolgen kann.
Ich persönlich melde derzeit diese Daten nicht ein, jedoch verwende ich auf meinen Zahlungsaufforderungen auch einen derartigen Hinweis.
--------------------------
Falls nun der ein oder andere Nutzer Vemieter von Wohnungen ist, so kann ich auch diese nur empfehlen, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für Vermieter habe ich ein Formular"Selbstauskunft für Mietinteressenten" - dieses stelle ich KOSTENLOS zur Verfügung; man kann das Formular bei mir per Mail bestellen.
---------------------------
Sind zu dem ein oder anderen Thema Fragen, kann man sich gerne an mich wenden, ich helfe sofort.
Gruss
Inkasso Arnold
Fred Arnold
mail@inkasso-arnold.com
damit nun keine weiteren Unklarheiten sind, kann ich die Information, die dazu der Verbands-
beauftragten für den Datenschutz mitteilt, hier gerne wiedergeben:
die neue Vorschrift des §28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unterwirft die Einmeldungen von Schuldnerdaten an Auskunfteien einem besonderen Rechtsregime. In Zukunft dürfen Daten über offene Forderungen nur dann übermittelt werden, wenn
- entweder ein rechtskräftiges, oder vorläufig vollstreckbares Urteil, eine nicht bestrittene
Feststellung nach § 178 InsO, ein notarieller Titel, oder ein ausdrückliches Anerkenntnis des
Schuldners vorliegt,
- bei unbestrittenen Forderungen (das sind i.d.R. offene Rechnungen)
mindestens 2 Mahnungen (durch Gläubiger, oder durch Inkassounternehmen) erfolgt sind,
wobei zwischen der ersten Mahnung (z.B. durch den Gläubiger) und der Einmeldung mindestens
4 Wochen liegen müssen und der Betroffene rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten
Mahnung über die bevorstehende Einmeldung unterrichtet wurde.
- Eine Einmeldung ist auch dann möglich, wenn das der Forderung zugrunde liegende Vertrags-
verhältnis fristlos gekündigt werden könnte und der Gläubiger dem säumigen Schuldner über die
bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Dies gilt in erster Linie für Dauerschuldverhältnisse
wie Miete und Leasing.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten ausschliesslich für die Einmeldungen an Auskunfteien. Das Verhältnis vom Gläubiger zum Inkassounternehmen ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen.
Im Verhältnis zum Inkasso-Mandanten (=Gläubiger) braucht daher nichts unternommen werden. In jüngster Zeit wurden hier und da anders lautende Meldungen verbreitet. Sie beruhen auf Unkenntnis und sind falsch!
Soweit diese Hinweise.
Ich kann allen Nutzern deshalb empfehlen, in den eigenen Mahntexten (z.B. auch ab sofort bei der ersten Zahlungserinnerung/Mahnung) den Zusatz aufzunehmen, dass gem. 28a BSDG eine Einmeldung an Auskunfteien über die offene Forderung erfolgen kann.
Ich persönlich melde derzeit diese Daten nicht ein, jedoch verwende ich auf meinen Zahlungsaufforderungen auch einen derartigen Hinweis.
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Falls nun der ein oder andere Nutzer Vemieter von Wohnungen ist, so kann ich auch diese nur empfehlen, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Für Vermieter habe ich ein Formular"Selbstauskunft für Mietinteressenten" - dieses stelle ich KOSTENLOS zur Verfügung; man kann das Formular bei mir per Mail bestellen.
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Sind zu dem ein oder anderen Thema Fragen, kann man sich gerne an mich wenden, ich helfe sofort.
Gruss
Inkasso Arnold
Fred Arnold
mail@inkasso-arnold.com
