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25.04.2008, 10:29

Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Siehe www.shopbetreiber-blog.de/2008/04/23/vorsicht-falle-8-haeufige-rechtliche-fehler-von-shopbetreibern/ !

Zitat aus Punkt 8:
Der alleinige Hinweis auf die AGB per Link ist nicht ausreichend, weil der Kunde diese spätestens bis zu Lieferung in „Textform” erhalten muss. Anderenfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf mindestens sechs Monate! 


Hoppla! Ich hatte aber auch schon mal andere Aussagen dazu gehört. Kennt jemand weitere Infos zu diesem Thema?


25.04.2008, 13:20

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

hmm..

ist aber nicht gerade gut. kann man das damit umgehen wenn die ABG bzw. Widerrufrichtlinien in die Bestell- oder Versandbestätigung packt  ???

Wobei es nicht schlecht wäre wenn man bei Bestellung die AGB automatisch an die Bestätigungen angehängt werden; als PDF - wäre das zu realisieren?
25.04.2008, 20:11

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Hallo!

Ich könnte ein Synonym für die 2. eMail an den Kunden bauen, das die AGB in der Mail unten auflistet. Als Anlage schon schwieriger, da solche Mails dann gern als Spam untergehen. Besser wäre es die vorhandenen AGB von sämtlichen HTML automatisiert zu befreien und dann unten an die Mail als Plain-Text dran zu hängen.

In gedruckter Form dem Paket beilegen bedeutet "Kosten". Ich denke das ist wenig praktikabel.


26.04.2008, 21:28

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Hallo,

heißes Thema. Habe mit einigen gesprochen die bereits Nachteile hatten da Sie nicht in SCHRIFTFORM die Wiederrufsbelehrung dem Kunden zur Verfügung gegeben haben. Schlimmstenfalls beginnt die 14 Tägige Wiederrufsfrist mit der nachträglichen Info. Ich habe mit Hilfe meines Anwalts ein Hinweis im oberen Bereich der Benachrichtigungsmail auf die Wiederrufsrecht und -Folgen hingewiesen die am Ende der Mail sind. Damit hat jeder Kunde vor der Auslieferung die Wiederrufsbehlerung in Schriftform nachweislich erhalten.

Milan Rajcic
www.akkuinternational.de <<< Akkus für Handy, PDA, Digicam, Notebook ...


27.04.2008, 09:46

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Hallo
verstehe das Problem gar nicht. Man kopiert die kompletten Geschäftsbedingungen einmal in das Feld für die Auftragsbestätigung und schwupps die wupps bekommt jeder Kunde immer mit der automatischen Auftragsbestätigung die AGB. Das dauert ca. 2 Minuten und dann ist der Fall für immer erledigt.

Jeder geprüfter Trusted Shop hat dies schon seit Jahren als Vorschrift.

Grüße Roger Taiber
www.spirituosen-superbillig.de
28.04.2008, 17:36

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Yepp, meine Lieblingstasten Strg+C und Strg+V  8)
und damit die einfachste Lösung.
hatte es hier nur reingeschrieben, da ich weiß dass dies die meisten Shops so nicht eingestellt haben.


29.04.2008, 11:44

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Hallo zusammen!

Ich würde mal den Gesetzestext zur hand nehmen und nicht irgendwelche Blockeinträge:
http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf
Text zum Fernabsatzgesetz / Widerruf (neue Fassung)
http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Widerrufsrecht-bei-verbraucher-vertraegen.htm

Der §8 in diesem Blockeintrag bzw. der Hinweis auf den vollständigen Erhalt der AGB in Textform spätestens bis zur Lieferung ist mir etwas rätselhaft - die Fristen für die Gültigkeit des Widerrufs sind von den AGB als solchen dochnicht betroffen! Die Widerrufsbelehrung muss vollständig in Textform vorliegen, die Belehrung nach § 355 II 1 BGB muss deutlich gestaltet sein und in der Textform des § 126 b BGB erteilt werden. Nur eine vollständig zutreffende Belehrung löst den Fristbeginn aus! Da heißt, neben dem Hinweis auf das Widerrufsrecht sind auch die Widerrufsfolgen zwingend einzubeziehen. Mit den AGB in Gänze hat das zunächst mal nichts zu tun, da auch bei unwirksamen AGB ein Vertrag zustande kommen kann.

Die Rede ist von Textform bei der Widerrufsbelehrung, nicht von Schriftform - da gibt es einen dezenten, aber wichtigen Unterschied. Die Bestellbestätigungs- od. Auftragsbestätigungsemail muss inhaltlich insbesondere den Informationspflichten des Anbieters (Kennzeichnung wie im Impressum des Shops) genügen. Der Kenntnisnahme der AGB stimmt der Verbraucher bereits bei Abgabe der Bestellung zu, da er sie dort als "gelesen / akzeptiert" markiert. Damit sind sie Vertragsbestandteil; man kann, muss sie dem Kunden aber nicht nochmal komplett im Rahmen der Vertragsdokumentation (Bestellbestätigung, Auftragsbestätigung, Rechnung) präsentieren. Die Widerrufsbelehrung, die in der Regel ja ein Auszug aus den AGB ist, sollte in der Bestätigungs-Email (z.B. Status 2) vollständig in Textform enthalten sein. Die kompletten AGB in die Email hineinzukopieren oder als Text anzuhängen, macht m.E. nur begrenzt Sinn, da nach dem genannten Widerrufspassus + evtl. Hinweise zur Rücksendung ein Link auf die vollständigen AGB genügt. Wer gewerbliche und private Kunden bedient, müßte evtl. sogar zwei verschiedene Versionen bereitstellen und kundenspezifisch entscheiden, welchen Text er verwendet. Im Zweifelsfall empfehle ich, einfach mal bei Amazon oder ähnlichen zu bestellen und deren Bestätigungen zu lesen bzw. als Orientierungshilfe für die eigenen Bestätigungsemails zu verwenden. Amazon z.B. beschränkt sich ebenfalls auf die vollständige Widerrufsbelehrung inkl. Widerrufsfolgen + Rücksendehinweise.

Zu den Fristen der Widerrufsgeltung vgl.
http://www.hannover.ihk.de/themen/rechtsinformationen/wirtschaftsrecht/vhh44/page.html

Ich würde mich hier nicht zu schnell verunsichern lassen, da sehr viele Probleme gerade mit Blick auf die Widerrufsbelehrung eher aus dem Umfeld von Ebay & Konsorten kommen. Nicht zuletzt deshalb gilt seit 1.04.2008 eine neue Fassung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung (Übergangsfrist: bis 30.09.2008).

Zusammenfassung zur neuen Regelung:
http://www.hannover.ihk.de/themen/rechtsinformationen/wettbewerbsrecht/vhh57/page.html

Neuer Text der Widerrufsbelehrung für klassische Online-Shops:
http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/pdf/ihk/themen/rechtsinformationen/Muster_Widerrufsbelehrung_Onlineshop_2008-03-13_02.pdf

Wer es ganz professionell machen will, lasse sich seine AGB rückseitig auf sein Papier mit dem Briefkopf / Blanko-Papier drucken, das er zum Rechnungsschreiben verwendet - dann bekommt sie der Kunde auch nochmal komplett in Schriftform. Für die Widerrufsfristen ist das jedoch unerheblich

Vgl. ganz generell auch:
http://www.handelskammer-bremen.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Versteckte_Dateien/Internetrecht,_e-commerce.jsp
bes. V., Abs. 3
sowie
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_September2007.pdf
S. 312 ff. (AGB Recht im ECommerce)

Beste Grüße

Stefan Frick
www.nascherie.com
www.logolini.com


29.04.2008, 14:52

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Hallo,
ich wollte mir gerade schon die Finger wundtippen da hat das Stefan schon erledigt. Herzlichen Dank für die ausführliche Stellungnahme.

An dieser Stelle kann ich nur jedem Shopbesitzer empfehlen sich genau wie Stefan ausgiebig über die wirklichen Gesetzestexte zu beugen und entsprechende Kommentare von reputierten Stellen dem Netz zu entnehmen.

Laßt Euch kein X für ein U vormachen, wie man im Rheinland so schön sagt und informiert Euch selber. Oft macht es den ein oder anderen Bloggern mit fundiertem Halbwissen Spaß die Händlerszene ein wenig aufzumischen. Das hab ich auch an anderer Stelle schon erfahren.

Trotzdem werde ich in Zukunft meine AGB auf die Rückseite der Rechnungen abdrucken, wohlgemerkt, ohne Einfluß auf die Widerrufsbelehrung, und: von Kosten kann man nicht reden, der Druck ist heutzutage fast geschenkt.

Grüße von www.pet-physio.de
Claudia K. Damrich
TECCONS eK


29.04.2008, 19:24

Re: Auflistung häufiger rechtlicher Fehler von Shopbetreibern

Hallo nochmals,

danke an Claudia & Zustimmung in allen Punkten. Ich kann jedem nur raten, dem die Rechtsmaterie für das Selbststudium nicht liegt oder der keine Zeit für derlei "hartes Brot" hat, sich in Zweifelsfällen immer an einen Anwalt zu wenden und diesen relevante Texte wie AGB oder ähnliche Hinweise, die im Shop oder der Kommunikation mit Kunden verwendet werden, zumindest gegenlesen zu lassen. Das gilt gleichermaßen bei Abmahnungen oder Fragen zum Markenrecht. Hat man einen netten Anwalt oder entsprechende einschlägige Newsletter abonniert, wird man auf neue Entscheidungen / gesetzliche Vorgaben auch rechtzeitig hingewiesen. Wer ein professionelles Geschäftsmodell wie einen eShop betreibt, sollte sich auch wie ein Profi verhalten - man muss nicht alles selbst wissen und können, sollte aber immer wissen, wen man im Zweifelsfall zu Rate ziehen kann.

Zum Thema "AGB-Druck / Unkosten" - wenn man in einer Druckerei z.B. 5000 Blatt A4 / 80g (laser / inkjettauglich) mit 1/0-Druck (schwarz bzw. Graustufe / offset) anbieten läßt, sollte der Preis zwischen 120 - max. 150 EUR (net. zzgl. Versand) liegen. Das entspricht ca. 0,024 € pro Blatt bei einem angenommenen Netto-EK von 120 EUR. Bei einigen Online-Anbietern geht es evt. sogar noch günstiger. Knapp die Hälfte muss man schon berappen, wenn man sich bei einem der großen Büromat.-Versender einfach nur 5000 Blatt A4 weiß / 80g der günstigsten Sorte kauft. Wenn man gleich einen 2-seitigen Druck nimmt (mit Briefkopf / Logoeindruck), sieht die Rechnung wie jede andere schriftliche Kommunikation auch gleich viel professioneller aus. Ich habe mal spaßeshalber bei www.meindruckportal.de einen beidseitigen 4-farb-Druck für 5000 Blatt A4 (80g l/i-tauglich) kalkulieren lassen und bekomme als Ergebnis:
Nettopreis:  113,09 €  + Mehrwertsteuer:  21,49 €  = Bruttopreis:  134,58 €
Ich glaube, das spricht für sich selbst ...

Um noch eine Adresse nachzureichen, die gerade im Bereich Ecommerce / Recht sehr empfehlenswert ist:
E-Commerce-Center Handel (ECC Handel)
am Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln (IfH)
Dürener Str. 401 b
D-50858 Köln
Tel.: +49 221 943607-70
Fax: +49 221 943607-59
URL: http://www.ecc-handel.de

Dort gibt u.a. auch RA Rolf Becker immer wieder Rechtstipps und Informationen zu einschlägigen Urteilen / Rechtslage-Änderungen - wer sich im rechtlichen Umfeld zum Fernabsatz / eCommerce präzise informieren möchte, wird an seinen Publikationen kaum vorbeikommen. Bei Interesse empfehle ich, einfach mal den Newsletter dort zu abonnieren - bei Nichtgefallen kann man das Abo ja durch den Klick auf einen Link im Newsletter einfach aber wirksam widerrufen 

Gruß in die Runde

Stefan
www.logolini.com
www.nascherie.com



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