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Omnibus-Richtlinie - echte Kundenbewertungen

Was ist die Omnibus-Richtlinie?

Die Omnibus-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie (2019/2161), mit der Änderungen von insgesamt 4 bestehende EU-Richtlinien im Bereich Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht einhergehen. Die Omnibus-Richtlinie ist bereits am 07.01.2020 ist Kraft getreten, aber erst zum 28.05.2022 von den Mitgliedsstaaten zur Anwendung gekommen. Insgesamt wurden über die Änderungen 3 Jahre im Rahmen der EU-Initiative „New Deal for Consumers” beraten, was wieder einmal zeigt, wie lange unsere aktuellen Systeme brauchen, um am Ende von der Anzahl her doch wenige Themen in die Veränderung zu bringen. Gut Ding will Weile haben - ganz bestimmt eine gute Weisheit ;-)

Was beinhaltet die Omnibus-Richtlinie für den Onlinehandel?

Rabattaktionen

Rabattaktionen sind generell immer auch an die Preisangabenverordnung gebunden, die jeder Shopbetreiber kennen sollte. Mit der Omnibus-Richtlinie wurde festgelegt, bei einer Preisermäßigung den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, den der Onlinehändler in den letzten 30 Tagen angeboten hat. Damit entfällt die Masche kurz vor Weihnachen die Preise nochmal künstlich in die Höhe zu treiben um dann in der Rabattaktion auf deutlich mehr Einsparprozente zu kommen.

Angabe des Grundpreises

Mengeneinheiten müssen pro Kilogramm und / oder Liter angegeben werden, und dürfen sich nicht mehr auf Milliliterangaben beziehen. Dies führt in einigen Bereichen zu wirklich extrem hohen Grundpreisen, was die Darstellung im Onlineshop nicht gerade besonders schön macht. Gerade im Bereich Kosmetik oder Parfüm muss sich dazu der Verbraucher an die neue Einheit gewöhnen und sich mit Preisen pro Liter im tausender Bereich anfreunden müssen.

Pfandbeträge

Pfandbeträge für Einweg- und Mehrwegflaschen müssen neben dem Gesamtpreis dargestellt werden und dürfen nicht im Gesamtpreis enthalten sein. Im Onlinehandel sind Pfandbeträge eher selten, aber dennoch möglich, so wie auch im Onlineshop Pfandsystem von POWERGAP.

Informationspflicht bei automatisierten Preise

Preise auf Grundlage des persönlichen Kundenverhaltens automatisch anzupassen wird bereits im Onlinehandel betrieben. Kommt der Kunde über Portal XY und landet im Onlineshop, kann er entweder von günstigeren Preisen profitieren oder muss extra oben drauf zahlen. Auch eine automatische Berechnung eines Produktpreises aufgrund der Kauffrequenz oder gar der Tageszeit, ist durchaus denkbar und wird vermutlich bereits gemacht. Verboten ist dieses Vorgehen laut Omnibus-Richtlinie nicht, aber es besteht in diesen Fällen eine Informationspflicht.

Kundenbewertungen

Produktbewertungen sind ein kaum mehr wegzudenkendes Instrument, um einen Kaufreiz im Internethandel zu erzielen. Lange Zeit kamen dadurch aber eben auch Fake-Bewertungen in Umlauf, die nicht als solche identifizierbar waren. Mit der Omnibus-Richtlinie soll diesem Fake Einhalt geboten werden. Onlinehändler müssen bei allen Produktbewertungen angeben, OB und wenn ja, WIE diese auf Echtheit überprüft wurden.

Schadensersatz für Verbraucher

Mit der Omnibus-Richtlinie ist es nun auch für den Verbraucher möglich, bei bestimmten Wettbewerbsverstößen, Schadensersatz geltend zu machen. Dies gilt z.B. für besonders preisgünstige Ware, die vom Händler in viel zu geringer Menge beschafft wurde, oder wenn besonders hohe Preise für eine Dienstleistung in Notlage gefordert werden. Und Gewährleistungsansprüche können jetzt auch gegen den Hersteller und nicht mehr nur gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.

Faxnummer im Impressum

Vor Einführung der Omnibus-Richtlinie war es tatsächlich Pflicht, eine Faxnummer im Impressum anzugeben. Diese Angabe durfte dann nun doch endlich auch mal gehen, weil man zu dem Entschluss kam, dass die Faxtechnik heutzutage überholt ist.